Sachbereich Ordnung, Sicherheit und Soziales

Hauptwohnung, abmelden


Beschreibung

Eine Abmeldung ist erforderlich bei:

 

Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Dies ist z.B. der Fall bei Obdachlosigkeit oder wenn man Deutschland verlässt, also der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird.

 

Die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt nur noch bei der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist.

 

Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss jedoch innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.

 


Rechtsgrundlagen

Bundesmeldegesetz


Notwendige Unterlagen

Personalausweis oder Reisepass

 

 

 

 


Fristen

frühestens eine Woche vor Auszug, spätestens zwei Wochen nach Auszug


Gebühren

keine


Ansprechpartner

Frau H. Sonntag
Telefon (038796) 59914