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Kampf gegen Eichenprozessionsspinner

Plattenburg, den 02. 05. 2018

Allgemeinverfügung der Gemeinde Plattenburg zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren durch den Eichenprozessionsspinner

 

 

Auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 und 2, § 5, § 13, § 14, § 15, § 17, § 18 und § 19 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) vom 21.08.1996 (GVBl. I/96, [Nr.21], S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.01.2016 (GVBl. I Nr. 5), und des § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbG) vom 07. Juli 2009 (GVBl. I/09 Nr. 12 S.262, 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.07.2014 (GVBl. I Nr. 52) i. V. m. § 35 S. 2 Alt. 1 und § 41 Abs. 3 S. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Gesetz vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird zum Zwecke der Vorbeugung und zum Schutz von Leben und Gesundheit der Menschen vor den Gefahren durch die vermehrt auftretenden Eichenprozessionsspinner nachfolgend durch die zuständige Ordnungsbehörde verfügt:

 

1. Durch die zuständige Ordnungsbehörde werden nach Biozidrecht Maßnahmen zur Bekämpfung der Eichenprozessionsspinner (Thaumetopoea processionea) durch Ausbringung des Mittels Dipel ES bzw. Foray ES von der Luft aus durch rotorgetriebene Luftfahrzeuge mit angebauter Sprühanlage mit Injektordüsen der Größe 05 (Hubschrauber) und vom Boden aus durch eine Einzelbespritzung der betroffenen Bäume durchgeführt und gestattet (Bekämpfungsmaßnahmen). Die Anwendung erfolgt mit einem Wasseraufwand von mindestens 50L/ha.

 

  2. Die Ausbringung des Biozids erfolgt auf allen privaten und öffentlichen Flächen Wegen und Plätzen, deren Eichenbäume der Pflanzengattung Quercus von den Eichenprozessionsspinnern befallen sind. Sofern Flächen Privater von den Bekämpfungsmaßnahmen betroffen sind, ist der Einsatz von diesen Personen zu dulden.

 

3. Die Bekämpfungsmaßnahmen erfolgen auf einer Gesamtfläche von ca. 10,11 ha und zwar aus der Luft von ca. 9,85 ha und vom Boden aus von ca. 0,26 ha.

 

4. Als zu bekämpfende Flächen kommen betroffene Gemarkungen in Betracht, welche in den Anlagen und Karten dargestellt sind. Zu den zu bekämpfenden Flächen gehören auch Gemeinde- und Kreisstraßen, nicht aber Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG).

 

5. Als Flächen kommen auch bewohnte Gebiete in Betracht, soweit sich aus dieser Allgemeinverfügung nicht anderes ergibt.

 

6. Von der Bekämpfung aus der Luft ausgenommen sind die Schutzzonen I und II von Wasserschutzgebieten und die Oberflächengewässer bis zu einem Sicherungsabstand von 25 m zuzüglich einer halben Arbeitsbreite des Hubschraubers.

 

7. In Naturschutzgebieten und Natura 2000-Gebieten werden auch Bereiche mit besonderer Gefährdungslage für die menschliche Gesundheit bekämpft, für die auf Grund von entsprechenden Anträgen nach Beteiligung der anerkannten Naturschutzvereinigungen Befreiungen von der unteren Naturschutzbehörde erteilt worden sind.

 

8. Als Bekämpfungszeitraum wird die 18. bis 22. Kalenderwoche vom 30. April bis 31. Mai 2018 festgesetzt. Er hängt von dem konkreten Schlüpfzeitpunkt der Raupen der Eichenprozessionsspinner ab. Die genauen Termine der Befliegung und Bespritzung werden in den Bekanntmachungskästen der Gemeinde Plattenburg sowie auf der Website der Gemeinde Plattenburg www.plattenburg.de“ bekannt gegeben.

 

9. Flächen dürfen während der Bekämpfungsmaßnahmen nur durch berufsmäßige Anwender mit entsprechender Schutzkleidung betreten werden. Bekämpfte Flächen dürfen durch unbeteiligte Dritte oder durch Beschäftigte und Dritte für Nachfolgearbeiten frühestens nach Abtrocknung des Spritzbelages bzw. auf Flächen der Allgemeinheit frühestens acht Stunden nach Ausbringung des Mittels befahren oder betreten werden. Fenster und Türen in Richtung der behandelnden Flächen sind während des Einsatzes geschlossen zu halten. Den Weisungen der Bediensteten am Boden ist unbedingt Folge zu leisten.

 

10. Die von den Bekämpfungsmaßnahmen betroffenen öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Geh- und Radwege, Plätze sowie Freiflächen) werden nach Anweisung der zuständigen Straßenbaubehörde bis zu 24 Stunden gesperrt werden. Die Führung betroffener Verkehrsteilnehmer erfolgt entsprechend den vor Ort aufgestellten Verkehrszeichen und –einrichtungen.

 

11. Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wird im öffentlichen Interesse zum Schutz von Leben und Gesundheit für die Menschen angeordnet, die sich in dem Gebiet der Gemeinde Plattenburg aufhalten.

 

12. Die Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben und wird damit wirksam.

 

13. Einsichtnahme in die Allgemeinverfügung mit ihrer Begründung, ihren Anlagen und ihren Karten können zu den folgenden Zeiten erfolgen:

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Plattenburg, Dorfstraße 52a, 19339 Plattenburg zu erheben.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass Widerspruch und Klage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung haben. Auf Antrag kann die Gemeinde Plattenburg die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen.

 

Das Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.

 

Falls der Antrag in elektronischer Form erhoben wird, sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Er ist bei der elektronischen Poststelle des Verwaltungsgerichts Potsdam über die auf der Internetseite www.erv.brandenburg.de bezeichnete Kommunikationswege einzureichen. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sowie die weiteren technischen Anforderungen sind unter der vorgenannten Internetseite abrufbar.

 

 

 

Plattenburg, den 27. April 2018

 

 

 

gez. Anja Kramer

Bürgermeisterin

 
 

 
 
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